Hundehaltung und Hundesteuer
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Die Hundehaltenden
Pflichten
- sind verpflichtet, ihren Hund (ab drittem Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, eines allfälligen Halterwechsels, des Todes des Hundes, von Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 9 Abs. 4 HuG).
- müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) gem. Art. 18 der eidg. Tierseucheverordnung (TSV) abgeben.
- von Hunden die als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.
Amicus
Hundehalter müssen alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes usw. selbständig der nationalen Heimtierdatenbank Amicus melden (Tel. 0848 7).
Hundesteuer
Für Hunde, welche zwischen dem 01. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 Huv). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.
Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann
Befreiung
- Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächenhunde (Einsatznachweis REDOG/ ARS Alpine Rettung Schweiz)
- Blindenführhunde (Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde)
- Behindertenhunde (Le Copain)
- Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
- Diensthunde (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps)
- zu vermittelnde Hunde im Tierheim
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.
