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Handlungsfähigkeitszeugnis

 Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörde über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgestellt. Zuständig für die Gemeinde Leimbach ist:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirksgericht Kulm
Zentrumplatz 1
5726 Unterkulm
Tel. 062 768 55 55
familiengericht.kulm@ag.ch

 

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